Zum Schutze des Käufers sieht der Gesetzgeber im Falle von noch zu errichtenden Immobilien die Pflicht des notariellen Vorvertrags vor.
Mit im Bau befindlichen Immobilien sind die Immobilien gemeint, für welche eine Bauzulassung angefordert wurde, sich jedoch noch nicht im für den Bewohnbarkeitserhalt erforderlichen Zustand befinden, und für die kein sofortiger Erwerb vorgesehen ist.
Für bis zum 15. März 2019 beantragte Bauzulassungen gilt die alte Gesetzgebung, welche keinen pflichtigen notariellen Vorkaufvertrag vorsieht. Die Pflicht des notariellen Vorkaufvertrages sowie die weiteren Neuheiten für den Verbraucherschutz gelten ab dem 16. März 2019.
Die Beteiligung des Notars wurde eingeführt, um die Anwendung der Vorschriften, die zuvor öfters umgangen wurde, zu kontrollieren.
Der Notar überprüft somit nicht nur jegliche katasterliche und hypothekarische Eintragung, sondern auch die gesetzesmäßige Ausstellung der Bürgschaft. Letztere muss dem ministeriellen Muster entsprechen und darf nur von Banken und Versicherungen ausgestellt werden.
Die Bürgschaft ist wesentlich, weil sie den Käufer sowohl im Falle einer Krise des Bauunternehens als auch im Falle der Nicht-Aushändigung der zehnjährigen Nachwirkungsversicherung seitens des Unternehmens durch die Rückerstattung der bereits bezahlten Summe schützt.
Die Bürgschaft muss somit jede vom Bauunternehmen noch vor dem Erwerb entgegengenommene Summe sowie die Ausstellung der zehnjährigen Versicherung (sogenannte zehnjährige Nachwirkung) für die Absicherung materieller Schäden der Immobilie durch gänzliche oder teilweise Zerstörung oder wegen schwere Baumängel am Werk gewährleisten.
Der Notar wird außerdem die Eintragung des Vorkaufsvertrages vornehmen, welche den Erwerb vormerkt und gegen alle nachträglichen Formalitäten sicherstellt.


