Erbschaftssteuerrecht Italien – Deutschland

Erbschaftssteuerrecht Italien – Deutschland

Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 regelt die Frage, welches nationale Erbrecht bei internationalen Todesfällen anwendbar ist. Ein internationaler Todesfall ergibt sich zum Beispiel, wenn ein italienischer Staatsangehöriger in Deutschland wohnhaft ist und dort verstirbt, sowie wenn ein deutscher Staatsangehöriger in Italien seinen letzten Wohnsitz unterhielt.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten, Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung des Erblassers oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

Steuersachen und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-recht­licher Art sind hingegen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.

Der Mangel an Regelung auf EU-Ebene kann dazu führen, dass dasselbe Steuerobjekt bei demselben juristischen Steuersubjekt innerhalb eines identischen Zeitraums bei mehr als einem Steuerregime einer gleichartigen Steuer unterworfen wird. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden werden üblicherweise Maßnahmen zur Reduktion ergriffen, wie zum Beispiel Abkommen, sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, die von zahlreichen Staaten abgeschlossen werden.

Zwischen Deutschland und Italien besteht jedoch kein Doppelbesteuerungsabkommen zum Erbschaftssteuerrecht. Das deutsche und italienische Erbschaftssteuerrecht sind somit nicht harmonisiert. Die Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer erfolgt über die nationalen Erbschaftssteuergesetze. Dies ist bei der Nachlassabwicklung und Planung zu berücksichtigen.

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